Satzung
Unsere Vereinssatzung zum Nachlesen
Satzung des Sportanglerklubs Petri-Heil Essenberg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sportanglerklub Petri-Heil Essenberg e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Duisburg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des waidgerechten Angelns.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– die Hege und Pflege der Fischbestände
– die Gesunderhaltung und Pflege der Gewässer
– die Förderung der Vereinsjugend
– die Durchführung von Hege- und Bestandsregulierungsmaßnahmen sowie sonstigen fischereilichen
Veranstaltungen
– Maßnahmen zum Natur- und Umweltschutz
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Satzung, die
Vereinsordnungen oder die berechtigten Interessen des Vereins verstößt.
(6) Vor einer Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen.
(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern können Beiträge, Aufnahmegebühren, Arbeitsdienstleistungen, Ersatzleistungen für nicht geleisteten Arbeitsdienst, Mahngebühren sowie sonstige von der Mitgliederversammlung beschlossene Leistungen erhoben werden.
(2) Über Art, Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein
kommissarisches Vorstandsmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu berufen (Kooptationsrecht).
(6) Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die Einberufung erfolgt in Textform (per Brief oder E-Mail) durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(5) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Erweiterter Vorstand
(1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) Schriftführer
b) Gewässerwart
c) Fachwart für Hegefischen
d) Hüttenwart
e) Jugendwart
(2) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
(2) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören.
(3) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Bericht zu erstellen.
(5) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung und sprechen eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes aus.
§ 11 Vereinsordnungen
(1) Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand Vereinsordnungen erlassen, ändern oder aufheben, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt oder die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist (insbesondere bei der Beitragsordnung).
(2) Hierzu gehören insbesondere:
a) die Geschäftsordnung
b) die Beitragsordnung
c) die Gewässerordnung
d) die Ordnung für Hegefischen
e) die Datenschutzordnung
(3) Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweils gültigen Vereinsordnungen einzuhalten.
§ 12 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben.
(2) Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(3) Einzelheiten regelt die Datenschutzordnung des Vereins.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden hat.
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